Compliance: Wie schützen sich Arbeitgeber vor Haftungsrisiken?
Fürsorgepflicht bedeutet nicht nur, im Ernstfall zu handeln, sondern auch, rechtliche Risiken von vornherein zu minimieren. Wenn auf einer Dienstreise etwas schiefgeht, stellt sich schnell die Frage: Wer haftet und war das Unternehmen ausreichend abgesichert? Dieser Abschnitt zeigt, welche Regelungen zu Sozialversicherung, Arbeitszeit und Versicherungsschutz Arbeitgeber kennen müssen und wie sie sich vor kostspieligen Haftungslücken schützen.
Welche Rolle spielt die A1-Bescheinigung?
Die A1-Entsendebescheinigung ist der Nachweis für eine gültige Sozialversicherung. Sie muss immer beantragt werden, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedsland der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig ist.
Sie ist auch bei kurzen Geschäftsreisen ab dem 1. Tag erforderlich. Die Beantragung läuft in der Regel über den Arbeitgeber, bei Selbstständigen über das SV-Meldeportal. Werden Reisende im Ausland kontrolliert und die Bescheinigung fehlt, drohen hohe Bußgelder – je nach Land mehrere tausend Euro.
Regelungen zu Arbeitszeiten auf Geschäftsreisen
Wenn Mitarbeitende unterwegs sind, kann es schnell passieren, dass Arbeits- und Freizeit verschwimmen. Doch tatsächlich existieren eindeutige Regeln zur Arbeitszeit auf Dienstreisen.
Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten auf Geschäftsreisen?
Die gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag darf auch auf Dienstreisen nicht überschritten werden. Nur in Ausnahmefällen kann sie auf 10 Stunden ausgeweitet werden.
Arbeiten Reisende zwischen 6 und 9 Stunden, stehen ihnen 30 Minuten Pause zu. Bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen sollten immer mindestens 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden.
Für alle Informationen zu Arbeits- und Pausenzeiten unterwegs finden Sie in unserem Artikel „Arbeitszeit auf Dienstreisen: Was gilt wirklich?“.
Gilt Fahrzeit als Arbeitszeit?
Reisen Mitarbeitende innerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten, gilt dies grundsätzlich als Arbeitszeit. Sind sie außerhalb des regulären Arbeitstages unterwegs, kommt es auf das Verkehrsmittel an und darauf, ob der/die Reisende währenddessen arbeitet:
- Reisen Mitarbeitende außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit dem Auto an, zählt das als Arbeitszeit.
- Auch die Anreise per Bahn oder Flugzeug zählt als Arbeitszeit – aber nur, wenn die Mitarbeitenden dabei arbeiten. Nutzen sie stattdessen die Zeit für Privates, gilt das nicht als Arbeitszeit.
Versicherungsschutz auf Dienstreise vs. Bleisure: Wer haftet wann?
Bleisure (Kofferwort aus „business“ + „leisure“) beschreibt, dass Angestellte vor oder nach einer Geschäftsreise ein privates Wochenende oder ein paar Tage Urlaub anhängen. Bei Bleisure verschwimmen die Grenzen des Versicherungsschutzes.
Während einer Dienstreise ist die Lage klar: Für Unfälle, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, besteht Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Diese deckt alle Gesundheitsschäden ab, die während geschäftlicher Tätigkeiten entstanden sind (zum Beispiel auf Messen oder während Meetings) sowie auf den damit verbundenen Wegen.
Sobald jedoch der geschäftliche Teil der Reise vorbei ist, endet der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber. Für Unfälle während der Bleisure-Phase haftet ausschließlich die private Krankenkasse oder Unfallversicherung.
Übersicht: Wer haftet bei welchen Unfällen während Dienstreise und Bleisure?
Ob Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft besteht oder die private Absicherung greift, hängt davon ab, was genau passiert ist sowie wann und wo. Hier eine Übersicht:
| Art des Unfalls | Dienstreise | Beispiel (Dienstreise) | Bleisure | Beispiel (Bleisure) |
| Personenschäden | Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) | MA stürzt beim beim Aufbau des Messestandes von einer Leiter | Arbeitnehmer (über gesetzliche KV oder private Auslands-KV) | MA knickt beim Wandern am Wochenende um |
| Wegeunfälle | Arbeitgeber/Berufsgenossenschaft (nur für direkte Wege) | MA hat einen Autounfall auf dem direkten Weg vom Flughafen zum Kunden | Arbeitnehmer (über gesetzliche KV oder private Auslands-KV) | MA stürzt mit dem Leihfahrrad während einer Sightseeing-Tour am Feierabend |
| Krankheit/Unfall vor Ort | Berufsgenossenschaft | MA zieht sich bei einem offiziellen Geschäftsessen eine schwere Lebensmittelvergiftung zu | Arbeitnehmer (über gesetzliche KV oder private Auslands-KV) | MA hat einen grippalen Infekt während der Urlaubstage |
| Schäden am Eigentum Dritter | Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers | MA verschüttet Kaffee über den Laptop des Kunden im Meeting | Private Haftpflicht des Arbeitnehmers | Während des privaten Aufenthalts beschädigt MA eine Vase im Hotel |
| Schäden am Firmeneigentum | Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (Haftung je nach Schwere der Fahrlässigkeit) | Während eines dienstlichen Telefonats lässt der MA sein Diensthandy fallen | Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (Haftung je nach Schwere der Fahrlässigkeit) | Während des Bleisure-Urlaubs fällt das Diensthandy des MA beim Fotografieren ins Wasser |
Was gilt bei Unfällen auf einer Dienstreise nach Feierabend?
Ob Arbeitnehmer:innen im Falle eines Unfalls nach Feierabend geschützt sind, hängt grundlegend davon ab, wo und in welchem Kontext der Unfall passiert. Die Berufsgenossenschaft zieht eine klare Grenze zwischen rein privaten Aktivitäten und Tätigkeiten, die der „Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit“ dienen.
In den folgenden Fällen greift der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber:
- Auf dem direkten Weg vom Kunden oder der Arbeitsstätte zurück zum Hotel
- Bei geschäftlichen Abendessen oder offiziellen Firmenevents sowie auf dem Hin- und Rückweg
- Auch der Hin- und Rückweg zu einem Restaurant oder Supermarkt, um Abendessen einzukaufen
Hier greift der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber nicht:
- Abendessen oder Barbesuch ohne geschäftlichen Bezug
- Sightseeing, Fitnessstudio, Kino oder andere Freizeitaktivitäten
- Bei Unterbrechung des Rückwegs zum Hotel aus einem privaten Grund (z.B. Shopping)
- Im Hotelzimmer
Wer haftet bei Sachschäden während einer Dienstreise?
Beschädigen Mitarbeitende das Eigentum Dritter während der Arbeitszeit (z. B. im Konferenzraum des Kunden), greift normalerweise die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Kommt es zu Schäden an Arbeitsmitteln, gilt das Privileg der beschränkten Arbeitnehmerhaftung:
- Schäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber übernehmen (z.B. das Diensthandy fällt aus der Hand und das Display splittert).
- Schäden aufgrund von mittlerer Fahrlässigkeit werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem aufgeteilt (z.B. ein Kratzer im Dienstwagen, der aus Unachtsamkeit beim Ausparken passiert).
- Bei Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeitende zu 100 % (z.B. ein Unfall mit dem Dienstwagen unter Alkoholeinfluss).
Empfehlungen für Versicherungsschutz auf Dienstreisen
Um Grauzonen zu vermeiden, sollten Unternehmen in ihren Reiserichtlinien festhalten, welcher Versicherungsschutz auf Dienstreisen und Bleisure-Verlängerungen gilt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten vor der Reise eine schriftliche Bleisure-Vereinbarung treffen. Darin muss genau erklärt werden, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der geschäftliche Teil endet und der private Urlaub beginnt.
Zudem sollten Unternehmen ihren Mitarbeitenden empfehlen, für den Bleisure-Teil eine eigene private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Die European Health Insurance Card (EHIC) für gesetzlich Versicherte deckt oft nur den Basisschutz ab.
Manche Arbeitgeber schließen eine betriebliche Gruppenunfallversicherung für ihre Mitarbeitenden ab. Diese greift nicht nur bei Unfällen während der Arbeitszeit, sondern auch in der Freizeit auf Dienstreisen. Ob die Versicherung auch Bleisure Travel einschließt, variiert je nach Police und muss im Einzelfall geprüft werden.





